Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Was bedeutet Recht auf Versorgung mit Telefon und Internet? Was ist ein Mindestangebot? Erfahren Sie mehr dazu hier.
Ihr Recht auf Versorgung
In Deutschland gibt es einen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dieser ist im Teil 9 Telekommunikationsgesetz geregelt.
Was ist neu?
Zu diesem Mindestangebot zählen:
- Sprachkommunikationsdienste, also Telefon,
- und ein Internetzugangsdienst.
Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss besteht nicht. Vielmehr darf die Versorgung auch drahtlos erbracht werden. Hierfür kommen unter anderem der Mobilfunk und der Satellitenfunk in Betracht. Entscheidend ist dabei allein, dass die Anforderungen aus der TK-Mindestversorgungsverordnung gewahrt sind.
Was genau umfasst das Mindestangebot?
Das Mindestangebot umfasst Sprachkommunikationsdienste sowie einen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.
Sie können über Ihren Anschluss telefonieren und mindestens folgende digitale Angebote nutzen:
- E-Mail,
- Suchmaschinen,
- grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung,
- Online-Zeitungen bzw. Online-Nachrichten,
- Online-Bestellungen,
- Online-Arbeitssuche,
- Online-Banking,
- Online-Behördendienste,
- soziale Medien und Sofortnachrichtendienste,
- Online-Anrufe und Videoanrufe,
- Online-Inhaltedienste (Streaming),
- Home-Office inklusive üblicher Verschlüsselungsverfahren,
- Online-Angebote zur beruflichen Vernetzung.
Wie schnell muss das Internet sein?
Die konkreten Werte für die Mindestversorgung sind in der TK-Mindestversorgungsverordnung festgelegt und werden regelmäßig geprüft und angepasst.
- Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde betragen.
- Die Upload-Rate muss bei mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde liegen.
- Die Latenz, also die Reaktionszeit, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein.
Was bedeutet das Recht für Sie?
Sie schildern uns Ihre Situation und wir gehen dem nach. Das heißt, wir prüfen Ihre Angaben und informieren die Telekommunikationsanbieter. Gegebenenfalls können wir offiziell eine Unterversorgung feststellen. Nach der Bekanntgabe der Unterversorgung können sich innerhalb von einem Monat Telekommunikationsanbieter bei uns melden, um eine angemessene Versorgung anzubieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die Bundesnetzagentur ein oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen ein Versorgungsangebot zu unterbreiten. Falls Sie dieses Angebot annehmen, erhalten Sie von dem verpflichteten Anbieter die Mindestversorgung.
Ihre Messergebnisse können Sie mit den oben angegebenen Werten aus der TK-Mindestversorgungsverordnung abgleichen. Sollte Ihre Versorgung nicht den konkreten Werten entsprechen, und kein Anbieter Ihnen eine angemessene Versorgung anbieten, können Sie sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.
Alternativ können Sie uns auch postalisch kontaktieren: Mindestversorgung Telekommunikation, Bundesnetzagentur, Heinrich-Hertz-Str. 6, 03044 Cottbus
Wie läuft das Verfahren ab?
- Wenn Sie uns Ihr Anliegen mitteilen, prüfen wir zunächst Ihre Angaben.
- Liegt aktuell oder in absehbarer Zeit keine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten vor, sind also zum Beispiel Mobil- und Satellitenfunk nicht ausreichend und ist kein geförderter Ausbau des Telekommunikationsnetzes geplant, dann stellen wir diese Unterversorgung innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung offiziell fest. Diese Feststellung wird – selbstverständlich ohne Nennung Ihrer persönlichen Daten – veröffentlicht. Sie zeigt den Telekommunikationsunternehmen das zu versorgende Gebiet an.
- Die Unternehmen haben dann einen weiteren Monat Zeit, eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten.
- Sollte kein Unternehmen ein Angebot unterbreiten, werden wir mit den Unternehmen Kontakt aufnehmen, die für eine Versorgung an Ihrer Adresse in Frage kommen.
- Innerhalb von spätestens fünf Monaten nach Feststellung der Unterversorgung werden wir eines oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen eine Mindestversorgung anzubieten.
- Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei weiteren Monaten beginnen, bei Ihnen die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen.
- In der Regel muss Ihnen das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
- Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.
Unterversorgungsfeststellungen
Die bisher veröffentlichten Unterversorgungsfeststellungen finden Sie hier.
Weitere Fragen und Antworten
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Kontakt
Es dient der Beschleunigung, wenn Sie das Online-Kontaktformular nutzen.
Hierüber werden vorgangsrelevante Angaben abgefragt, Sie können alle erforderlichen Dokumente mit Nachweisen hochladen und Ihre Einwilligung zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erteilen.
Mindestversorgung Telekommunikation
Bundesnetzagentur
Heinrich-Hertz-Str. 6
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Tel.: 0228 14 15 16