Recht auf Ver­sor­gung mit Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten

Was bedeutet Recht auf Versorgung mit Telefon und Internet? Was ist ein Mindestangebot? Erfahren Sie mehr dazu hier.

Ihr Recht auf Versorgung

In Deutschland gibt es einen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dieser ist im Teil 9 Telekommunikationsgesetz geregelt.

Was ist neu? 

Mehr Angebot: Nach dem Telekommunikationsgesetz haben Sie einen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten. Der Anspruch umfasst auch den hierfür notwendigen Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz und besteht für Ihre Hauptwohnung oder für Ihren Geschäftsort. Mit dem Anspruch wird das Recht auf eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe verwirklicht.

Zu diesem Mindestangebot zählen:

  • Sprachkommunikationsdienste, also Telefon,
  • und ein Internetzugangsdienst.

Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss besteht nicht. Vielmehr darf die Versorgung auch drahtlos erbracht werden. Hierfür kommen unter anderem der Mobilfunk und der Satellitenfunk in Betracht. Entscheidend ist dabei allein, dass die Anforderungen aus der TK-Mindestversorgungsverordnung gewahrt sind.

Mehrere Anbieter: Bis Ende 2021 wurde die Grundversorgung von der Telekom Deutschland GmbH erbracht. Das neue Mindestangebot kann von jedem Telekommunikationsanbieter zunächst freiwillig erbracht werden. Hinzu tritt die Berechtigung der Bundesnetzagentur, einen Anbieter zu verpflichten, falls freiwillige Angebote ausbleiben. Ein Anspruch auf die Grundversorgung gegenüber einem Unternehmen entsteht erst, wenn ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur verpflichtet wurde.

Was genau umfasst das Mindestangebot?

Das Mindestangebot umfasst Sprachkommunikationsdienste sowie einen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.
Sie können über Ihren Anschluss telefonieren und mindestens folgende digitale Angebote nutzen:

  • E-Mail,
  • Suchmaschinen,
  • grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung,
  • Online-Zeitungen bzw. Online-Nachrichten,
  • Online-Bestellungen,
  • Online-Arbeitssuche,
  • Online-Banking,
  • Online-Behördendienste,
  • soziale Medien und Sofortnachrichtendienste,
  • Online-Anrufe und Videoanrufe,
  • Online-Inhaltedienste (Streaming),
  • Home-Office inklusive üblicher Verschlüsselungsverfahren,
  • Online-Angebote zur beruflichen Vernetzung.

Wie schnell muss das Internet sein? 

Die konkreten Werte für die Mindestversorgung sind in der TK-Mindestversorgungsverordnung festgelegt und werden regelmäßig geprüft und angepasst.

  • Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde betragen.
  • Die Upload-Rate muss bei mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde liegen.
  • Die Latenz, also die Reaktionszeit, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein.

Was bedeutet das Recht für Sie? 

Wenn Sie aktuell keine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten haben und Ihnen kein Telekommunikationsanbieter eine Versorgung in absehbarer Zeit in Aussicht stellt, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

Sie schildern uns Ihre Situation und wir gehen dem nach. Das heißt, wir prüfen Ihre Angaben und informieren die Telekommunikationsanbieter. Gegebenenfalls können wir offiziell eine Unterversorgung feststellen. Nach der Bekanntgabe der Unterversorgung können sich innerhalb von einem Monat Telekommunikationsanbieter bei uns melden, um eine angemessene Versorgung anzubieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die Bundesnetzagentur ein oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen ein Versorgungsangebot zu unterbreiten. Falls Sie dieses Angebot annehmen, erhalten Sie von dem verpflichteten Anbieter die Mindestversorgung.
Wenn Sie aktuell einen Anschluss haben, die Versorgung jedoch nur eingeschränkt nutzbar ist, können Sie über die Breitbandmessung Desktop-App der Bundesnetzagentur die Qualität Ihrer Versorgung überprüfen.

Ihre Messergebnisse können Sie mit den oben angegebenen Werten aus der TK-Mindestversorgungsverordnung abgleichen. Sollte Ihre Versorgung nicht den konkreten Werten entsprechen, und kein Anbieter Ihnen eine angemessene Versorgung anbieten, können Sie sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

Alternativ können Sie uns auch postalisch kontaktieren: Mindestversorgung Telekommunikation, Bundesnetzagentur, Heinrich-Hertz-Str. 6, 03044 Cottbus

Wie läuft das Verfahren ab? 

  • Wenn Sie uns Ihr Anliegen mitteilen, prüfen wir zunächst Ihre Angaben.
  • Liegt aktuell oder in absehbarer Zeit keine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten vor, sind also zum Beispiel Mobil- und Satellitenfunk nicht ausreichend und ist kein geförderter Ausbau des Telekommunikationsnetzes geplant, dann stellen wir diese Unterversorgung innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung offiziell fest. Diese Feststellung wird – selbstverständlich ohne Nennung Ihrer persönlichen Daten – veröffentlicht. Sie zeigt den Telekommunikationsunternehmen das zu versorgende Gebiet an.
  • Die Unternehmen haben dann einen weiteren Monat Zeit, eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten.
  • Sollte kein Unternehmen ein Angebot unterbreiten, werden wir mit den Unternehmen Kontakt aufnehmen, die für eine Versorgung an Ihrer Adresse in Frage kommen.
  • Innerhalb von spätestens fünf Monaten nach Feststellung der Unterversorgung werden wir eines oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen eine Mindestversorgung anzubieten.
  • Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei weiteren Monaten beginnen, bei Ihnen die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen.
  • In der Regel muss Ihnen das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
  • Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.

Unterversorgungsfeststellungen 

Die bisher veröffentlichten Unterversorgungsfeststellungen finden Sie hier.

Weitere Fragen und Antworten

Habe ich einen Anspruch auf einen Festnetzanschluss, also auf eine leitungsgebundene Variante?

Für die Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten ist nicht festgelegt, mit welcher Technik (Leitung, Mobilfunk, Satellitenfunk) das Mindestangebot erbracht werden soll. Es besteht kein Anspruch auf einen Anschluss mit einer bestimmten Technik, zum Beispiel Glasfaser. Auch in den Fällen, in denen Unternehmen durch die Bundesnetzagentur zu einer Versorgung verpflichtet werden, erfolgt die Verpflichtung unabhängig von der angebotenen Technik. Ziel der Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist allerdings, dass die Mindestbandbreite in Ihrer Hauptwohnung oder an Ihrem Geschäftsort verfügbar ist.

Welche Unterlagen benötigt die Bundesnetzagentur im Laufe des Verfahrens von mir?

Alle relevanten Unterlagen, die uns einen Überblick über die Versorgungssituation an Ihrem Standort geben. Darunter fallen beispielsweise Messprotokolle (Mobilfunk und Festnetz), Ablehnungsschreiben der angefragten Telekommunikationsunternehmen, ggf. Vertretungsvollmacht etc.

Warum dauert es so lange, bis ein Unternehmen verpflichtet wird?

Die Bundesnetzagentur führt umfangreiche Amtsermittlungen der möglichen Versorgungsoptionen an Ihrem Standort durch. In diesem Zusammenhang kommuniziert die Bundesnetzagentur beispielsweise mit Gemeinden und Kommunen sowie Telekommunikationsunternehmen etc. Des Weiteren wird bei Bedarf der Prüf- und Messdienst für eine Messung vor Ort beauftragt. All das kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen. Zudem gibt es gesetzliche Fristen, an die sich die Bundesnetzagentur im Verfahren halten muss.

Was beinhaltet die Mindestversorgung?

Die Mindestversorgung beinhaltet Telefonie und Internet. Die TK-Mindestversorgungsverordnung gibt die zu erbringende Internetgeschwindigkeit vor. Diese liegt bei 15,0 Mbit/s im Download, 5,0 Mbit/s im Upload und max. 150 Millisekunden Reaktionszeit (Latenz). Die Mindestversorgung muss für Verbraucherinnen und Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis (ca. 35 €) angeboten werden. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Preise für vergleichbare Telekommunikationsdienste. Daher werden die Entwicklung und die Höhe der Preise durch die Bundesnetzagentur beobachtet.

Ich möchte für meinen Zweitwohnsitz (z. B. Ferienhaus, Schrebergarten, Campingplatz etc.) einen Internetzugang. Kann ich dafür eine Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten bekommen?

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Mindestversorgung besteht nur für den Hauptwohnsitz oder den Geschäftsort. Freiwillige Angebote der Telekommunikationsunternehmen bleiben natürlich möglich.

Was kann ich tun, wenn ich einen Glasfaser-Anschluss möchte?

Wenn Sie einen Glasfaser-Anschluss möchten, dann sollten Sie mit den vor Ort tätigen Telekommunikationsunternehmen in Kontakt treten und eine Anbindung via Glasfaser klären. Weitere Anlaufstellen wären die Gemeinde, das Gigabitbüro des Bundes sowie das ansässige Breitbandzentrum.

Die Kosten für einen Festnetzanschluss, also eine leitungsgebundene Variante, sind mir zu hoch. Kann ich über die Bundesnetzagentur einen Zuschuss bekommen?

Nein. Die Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten hat dafür keine gesetzliche Grundlage.

Habe ich einen Anspruch auf einen bestimmten Anbieter?

Nein. Alle Telekommunikationsunternehmen, die in Deutschland Telekommunikationsdienste anbieten, sind für eine Versorgung zu berücksichtigen.
Eine Auswahl des Anbieters wird nur dann möglich sein, wenn sich mehrere Telekommunikationsunternehmen bereiterklären, Ihnen ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Bei einer Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur wird der oder die Anbieter durch die Behörde festgelegt.

Ich habe keine ausreichende Versorgung über eine Leitung, Mobilfunk und/oder Satellitenfunk. Was kann ich tun?

Führen Sie bitte eine Messung mit der Breitbandmessung Desktop-App der Bundesnetzagentur durch. Sollten Ihre Messdaten unterhalb der TK-Mindestversorgungsverordnung liegen, dann wenden Sie sich gerne über das Kontaktformular an uns und fügen Sie die Messprotokolle anbei. Maßgebend sind dabei folgende Werte: 15,0 Mbit/s im Download, 5,0 Mbit/s im Upload, max. 150 Millisekunden Reaktionszeit (Latenz).

Wird in jedem Fall nur das Mindestangebot zur Verfügung gestellt oder kann die Leistung auch höher sein?

Die Bundesnetzagentur kann die Unternehmen nur dazu verpflichten, Ihnen die Mindestversorgung anzubieten.

Kontakt

Kontaktformular

Es dient der Beschleunigung, wenn Sie das Online-Kontaktformular nutzen.
Hierüber werden vorgangsrelevante Angaben abgefragt, Sie können alle erforderlichen Dokumente mit Nachweisen hochladen und Ihre Einwilligung zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erteilen.

Mindestversorgung Telekommunikation
Bundesnetzagentur
Heinrich-Hertz-Str. 6
03044 Cottbus

Tel.: 0228 14 15 16

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